Allgemeine Geschäftsbedingungen Synchrom GmbH
§ 1 Anwendungsbereich
Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Verträge der Synchrom GmbH (Synchrom) mit ihren Vertragspartnern (VP). Spätestens mit Lieferung der Ware nimmt der VP diese Bedingungen an. Entgegen stehenden Bedingungen der VP wird ausdrücklich widersprochen.
§ 2 Preise, Zustandekommen des Vertrags
Angebote und Preise der Synchrom sind freibleibend und unverbindlich. Preise verstehen sich ohne ausdrückliche anderweitige Vereinbarungen in Euro und ausschließlich Fracht, Verpackung, Porto und Versicherung. Synchrom kann die Geltung der zur Zeit der Lieferung geltenden Preise verlangen, soweit bei Lieferung seit Vertragsschluss mehr als 4 Monate vergangen sind. Leistungsdaten, insbesondere Zeichnungen, Abbildungen, Maße und Gewichte, sind ohne ausdrückliche schriftliche Bestätigung durch Synchrom unverbindlich. Ein Vertrag kommt nur bei schriftlicher Auftragsbestätigung oder –durchführung durch Synchrom zu Stande. Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen werden nur mit ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung der Synchrom Vertragsinhalt.
§ 3 Zahlungen
Rechnungen sind ohne Abzug sofort fällig, soweit nicht ausdrücklich Anderes schriftlich vereinbart ist. Zahlungen werden zunächst auf die Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung angerechnet. Für Mahnschreiben kann Synchrom pauschal 10,00 EUR berechnen, soweit nicht höhere Kosten nachgewiesen werden. Bei Verschlechterungen der Kreditwürdigkeit des VP, insbesondere Zahlungseinstellungen oder nicht erfolgter Scheckeinlösung, kann Synchrom die gesamte Restschuld unbeschadet der Scheckannahme sofort fällig stellen. Der VP kann nicht mit Gegenforderungen aufrechnen, es sei denn, diese sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
§ 4 Lieferzeiten
Liefertermine und –fristen sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart und von Synchrom schriftlich bestätigt sind. Vereinbarte und bestätigte Liefertermine und –fristen stehen unter dem Vorbehalt rechtzeitiger, ordnungsgemäßer Selbstbelieferung. Teillieferungen sind zulässig, soweit nicht ausdrücklich Anderes schriftlich vereinbart und durch Synchrom schriftlich bestätigt ist.
§ 5 Gefahrübergang
Versand erfolgt auf Gefahr des VP. Sie geht auf diesen über, sobald die Ware an die transportierende Person übergeben wurde oder die Räumlichkeiten der Synchrom verlassen hat oder Synchrom die Versandbereitschaft angezeigt hat.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus jedem Rechtsgrund gegen den VP Eigentum der Synchrom. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung der Synchrom.
Der VP ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Ware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der VP bereits jetzt zur Sicherung in vollem Umfang an Synchrom ab. Auf Verlangen ist der VP verpflichtet, die Abtretung seinem Vertragspartner bekannt zu geben, Synchrom die zur Geltendmachung der ihr zustehenden Rechte erforderlichen Auskünfte zu geben und die Unterlagen auszuhändigen. Bei Zugriffen Dritter auf die Ware hat der VP auf das Eigentum der Synchrom hinzuweisen und Synchrom unverzüglich benachrichtigen. Der VP trägt die Kosten für die Beseitigung der Zwangsmaßnahmen. Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für Synchrom als Hersteller. Dieser steht das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der neuen Sache zu. Der VP verwahrt in diesem Fall unentgeltlich für Synchrom. Übersteigt der Wert der Sicherheiten die Ansprüche der Synchrom um mehr als 20 %, so verpflichtet sich Synchrom, auf Verlangen des VP in Höhe des übersteigenden Wertes die Sicherheiten nach ihrer Wahl frei zu geben.
Bei vertragswidrigem Verhalten des VP – insbesondere Zahlungsverzug aus der laufenden Geschäftsbeziehung – ist Synchrom berechtigt, die Ware zurückzubehalten oder zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des VP gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Ware durch Synchrom liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
§ 7 Gewährleistung
Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr, soweit nicht ausdrücklich schriftlich Anderes vereinbart ist. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Lieferdatum.
Der VP hat die Ware unverzüglich nach Anlieferung zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, diesen unverzüglich bei Synchrom anzuzeigen. Bei unterlassener Anzeige gilt die Ware als genehmigt. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt werden können und sich später zeigen, müssen unverzüglich nach der Entdeckung angezeigt werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Synchrom ist berechtigt, wegen Mängeln gerügte Ware unverzüglich zu untersuchen und zu prüfen. Bei Änderungen an den Waren entfällt jede Gewährleistung.
Mängel sind zunächst bei dem Lieferanten geltend zu machen. Synchrom tritt entsprechende Ansprüche bereits jetzt an den VP ab; dieser nimmt die Abtretung an. Die Gewährleistungsansprüche des VP sind nicht abtretbar. Rücktritt und Minderung sind nach vorherigen 2maligem erfolglosen Nachbesserungsversuch zulässig, soweit Synchrom nicht ausdrücklich auf die Nachbesserung verzichtet.
Im Falle unberechtigter Mängelrügen übernimmt der VP die entstandenen Kosten der Synchrom.
Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus, soweit Synchrom nicht grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten nachgewiesen wird.
§ 8 Haftungsbeschränkung
Schadensersatzansprüche aus der Verletzung einer sonstigen Pflicht im Sinne der §§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 1-3 BGB und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen Synchrom als auch deren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
Der vorbezeichnete Haftungsausschluss gilt auch für Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung, es sei denn, dass Ersatz von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden verlangt wird. Insoweit haftet Synchrom nur auf Grund einer ausdrücklich und schriftlich gegebenen Garantie, die den VP gegen das Risiko von solchen Schäden absichern soll.
Jede Haftung ist auf den Auftragswert begrenzt, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Weitergehender Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen.
§ 9 ElektroG
Synchrom ist nicht Hersteller im Sinne des ElektroG.
§ 10 Gerichtsstand – allgemeine Klauseln
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Offenburg. Gerichtsstand ist Offenburg, soweit es sich bei dem VP nicht um einen Verbraucher im Sinne des § 13 BGB handelt. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss seines Internationalen Privatrechts, soweit es auf die Geltung einer anderen Rechtsordnung verweist. Die Anwendung des Einheitlichen UN-Kaufrechts (C.I.S.G.) und sonstiger der Vereinheitlichung des internationalen Kaufs dienender bilateraler und multilateraler Abkommen ist ausgeschlossen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen CARAT -graf.Systemhaus- GmbH
§ 1 Anwendungsbereich
Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Verträge der CARAT –graf. Systemhaus- GmbH (CARAT) mit ihren Vertragspartnern (VP). Spätestens mit Lieferung der Ware nimmt der VP diese Bedingungen an. Entgegen stehenden Bedingungen der VP wird ausdrücklich widersprochen.
§ 2 Preise, Zustandekommen des Vertrages
Angebote und Preise der CARAT sind freibleibend und unverbindlich. Preise verstehen sich ohne ausdrückliche anderweitige Vereinbarungen in Euro und ausschließlich Fracht, Verpackung, Porto und Versicherung. CARAT kann die Geltung der zur Zeit der Lieferung geltenden Preise verlangen, soweit bei Lieferung seit Vertragsschluss mehr als 4 Monate vergangen sind. Leistungsdaten, insbesondere Zeichnungen, Abbildungen, Maße und Gewichte, sind ohne ausdrückliche schriftliche Bestätigung durch CARAT unverbindlich. Ein Vertrag kommt nur bei schriftlicher Auftragsbestätigung oder –durchführung durch CARAT zu Stande. Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen werden nur mit ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung der CARAT Vertragsinhalt.
§ 3 Zahlungen
Rechnungen sind ohne Abzug sofort fällig, soweit nicht ausdrücklich Anderes schriftlich vereinbart ist. Zahlungen werden zunächst auf die Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung angerechnet. Für Mahnschreiben kann CARAT pauschal 10,00 EUR berechnen, soweit nicht höhere Kosten nachgewiesen werden. Bei Verschlechterungen der Kreditwürdigkeit des VP, insbesondere Zahlungseinstellungen oder nicht erfolgter Scheckeinlösung, kann CARAT die gesamte Restschuld unbeschadet der Scheckannahme sofort fällig stellen. Der VP kann nicht mit Gegenforderungen aufrechnen, es sei denn, diese sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
§ 4 Lieferzeiten
Liefertermine und –fristen sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart und von CARAT schriftlich bestätigt sind. Vereinbarte und bestätigte Liefertermine und –fristen stehen unter dem Vorbehalt rechtzeitiger, ordnungsgemäßer Selbstbelieferung. Teillieferungen sind zulässig, soweit nicht ausdrücklich Anderes schriftlich vereinbart und durch CARAT schriftlich bestätigt ist.
§ 5 Gefahrübergang
Versand erfolgt auf Gefahr des VP. Sie geht auf diesen über, sobald die Ware an die transportierende Person übergeben wurde oder die Räumlichkeiten der CARAT verlassen hat oder CARAT die Versandbereitschaft angezeigt hat.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus jedem Rechtsgrund gegen den VP Eigentum der CARAT. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung der CARAT.
Der VP ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Ware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der VP bereits jetzt zur Sicherung in vollem Umfang an CARAT ab. Auf Verlangen ist der VP verpflichtet, die Abtretung seinem Vertragspartner bekannt zu geben, CARAT die zur Geltendmachung der ihr zustehenden Rechte erforderlichen Auskünfte zu geben und die Unterlagen auszuhändigen. Bei Zugriffen Dritter auf die Ware hat der VP auf das Eigentum der CARAT hinzuweisen und CARAT unverzüglich benachrichtigen. Der VP trägt die Kosten für die Beseitigung der Zwangsmaßnahmen. Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für CARAT als Hersteller. Dieser steht das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der neuen Sache zu. Der VP verwahrt in diesem Fall unentgeltlich für CARAT. Übersteigt der Wert der Sicherheiten die Ansprüche der CARAT um mehr als 20 %, so verpflichtet sich CARAT, auf Verlangen des VP in Höhe des übersteigenden Wertes die Sicherheiten nach ihrer Wahl frei zu geben.
Bei vertragswidrigem Verhalten des VP – insbesondere Zahlungsverzug aus der laufenden Geschäftsbeziehung – ist CARAT berechtigt, die Ware zurückzubehalten oder zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des VP gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Ware durch CARAT liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
§ 7 Gewährleistung
Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr, soweit nicht ausdrücklich schriftlich Anderes vereinbart ist. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Lieferdatum.
Der VP hat die Ware unverzüglich nach Anlieferung zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, diesen unverzüglich bei CARAT anzuzeigen. Bei unterlassener Anzeige gilt die Ware als genehmigt. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt werden können und sich später zeigen, müssen unverzüglich nach der Entdeckung angezeigt werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. CARAT ist berechtigt, wegen Mängeln gerügte Ware unverzüglich zu untersuchen und zu prüfen.
Bei Änderungen an den Waren entfällt jede Gewährleistung.
Mängel sind zunächst bei dem Lieferanten geltend zu machen. CARAT tritt entsprechende Ansprüche bereits jetzt an den VP ab; dieser nimmt die Abtretung an. Die Gewährleistungsansprüche des VP sind nicht abtretbar. Rücktritt und Minderung sind nach vorherigen 2maligem erfolglosen Nachbesserungsversuch zulässig, soweit CARAT nicht ausdrücklich auf die Nachbesserung verzichtet.
Im Falle unberechtigter Mängelrügen übernimmt der VP die entstandenen Kosten der CARAT.
Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus, soweit CARAT nicht grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten nachgewiesen wird.
§ 8 Haftungsbeschränkung
Schadensersatzansprüche aus der Verletzung einer sonstigen Pflicht im Sinne der §§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 1-3 BGB und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen CARAT als auch deren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
Der vorbezeichnete Haftungsausschluss gilt auch für Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung, es sei denn, dass Ersatz von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden verlangt wird. Insoweit haftet CARAT nur auf Grund einer ausdrücklich und schriftlich gegebenen Garantie, die den VP gegen das Risiko von solchen Schäden absichern soll.
Jede Haftung ist auf den Auftragswert begrenzt, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
Weiter gehender Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen.
§ 9 ElektroG
CARAT ist nicht Hersteller im Sinne des ElektroG.
§ 10 Gerichtsstand – allgemeine Klauseln
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Groß-Gerau.
Gerichtsstand ist Groß-Gerau, soweit es sich bei dem VP nicht um einen Verbraucher im Sinne des § 13 BGB handelt. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss seines Internationalen Privatrechts, soweit es auf die Geltung einer anderen Rechtsordnung verweist. Die Anwendung des Einheitlichen UN-Kaufrechts (C.I.S.G.) und sonstiger der Vereinheitlichung des internationalen Kaufs dienender bilateraler und multilateraler Abkommen ist ausgeschlossen.